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Satzung Jugend und Kinder Hamburg e.V.

$1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jugend und Kinder Hamburg e. V.“
  2. Er soll im Vereinsregister Hamburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Jugend und Kinder Hamburg e. V. c/o Esad Rec, Rauschener Ring 5d, 22047 Hamburg
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung und Bildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung des Tierschutzes.
  2. Er bezweckt insbesondere das Leben der Flüchtlinge in Hamburg zu verbessern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbesserung des Lebens der Flüchtlinge in Hamburg, indem u.a. folgende Tätigkeiten erbracht werden: Kulturelle Veranstaltungen, es soll bei Festen in den Flüchtlingsunterkünften unterstützt werden. So z.B. ein Sommer- und Winterfest, bei dem unser Verein mit Ehrenamtlichen, Künstlern, Kinderprogramm und Getränkespenden unterstützt.
    Organisation gemeinsamer Besuche auch anderer gesellschaftsrelevanter Events wie z.B. Theater, Konzerte, Zikus u.a., um den geflüchteten Menschen einen Zugang zum gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Frauenbetreuung ggf. mit Kindern wie z.B. Helfen mit Verweisberatung und Kurse (wie gründe ich ein Konto, wie funktioniert das deutsche Krankenversicherungssystem, Hilfe bei KiTa- und Schulsuche). Deutschkurse in Ergänzung und Vorbereitung zum klassischen Schulunterricht, Kursangebote in Begleitung von Pädagogen in den Bereichen Sport und Natur, z.B. Gärtnern, Bauernhof-/Naturbesuche, Fußball im Grünen; die Kursangebote dienen zum Einen dem Erlernen der Sprache, der Integration sowie des Austausches untereinander und Verarbeitung des Erlebten;
    Notfallversorgung (u.a. helfen wir mit Wärmedecken, Übersetzern, Verpflegung und Erstversorgung, organisieren Busse und medizinische Betreuung wenn wieder große Wellen an neuen Menschen in Hamburg ankommen und sich lange Schlangen an Hilfesuchenden vor den Behörden bilden) der Vertriebenen und deren Haustiere, Toleranzkurse für Kinder und Jugendliche, Crash-Kurse für Einstiegsberufe und Hilfe bei Hausaufgaben, Bewerbungsscheiben Integration von Flüchtlingen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den formgebundenen schriftlichen Antrag um Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung wird eine Begründung des Vorstands vorgelegt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch die schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit
dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anberufen werden, die abschließend entscheidet.

§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwendenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolgreich.

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, bzw. der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwärtin.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende. Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandsitzungen finden nach Bedarf statt.
(6) Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.

§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung alle 5 Jahre einzuberufen. Digitale Sitzungen sind zulässig.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wennes das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 35% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einfacher Post oder in digitaler Form unter Wahrung einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Dir Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Aufgaben des Vereins
b) Mitgliederbeiträge (siehe §5) c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar, also isst eine Stellvertretung durch Vollmacht nicht möglich.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Haftung
a) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(b) Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern wird ausgeschlossen.

§9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3⁄4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gleichberechtigung
(1) Wo immer in der vorstehenden Satzung Geschlechtsbezeichnungen in männlicher Form verwendet wurden, ist die weibliche Form zugleich mit gemeint.

Die neue Satzung wurde von allen Gründern am 01.12.2023 bei der Fortsetzungsgründungsversammlung verabschiedet.
(Unterschriften sind dem Originaldokument zu entnehmen, es handelt sich hier nur um eine Abschrift.)